§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

 

(1) Lieferungen sind nur an Lieferadressen in Deutschland, Österreich und Niederlande („Liefergebiet“) möglich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Die Lieferung für das Liefergebiet erfolgt ab Lager (in Taunusstein), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Der Verkäufer versendet die Ware stets auf Verlangen des Verkäufers an den vom Käufer genannten Bestimmungsort (Versendungskauf). Die Versandart (Versandwegweg, Wahl der Verpackung und des Transportunternehmens) unterstehen im Übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, sofern nicht durch den Käufer gegen Übernahme der hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten anders verlangt.

Die Lieferung der Ware außerhalb des Liefergebiets erfolgt  Ex Works (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines von uns angegebenen Liefertermins oder einer von uns angegebenen Lieferfrist ALESSANDRO schriftlich zur Lieferung auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt ALESSANDRO bei Verschulden in Lieferverzug.

(4) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Solange der Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen oder verschieben sich vereinbarte Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.

(5) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(6) Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht mit Ablauf der Lieferfrist oder an dem Liefertermin annimmt.

(7) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers im Zusammenhang mit der Lieferung, ist ALESSANDRO berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Als pauschale Entschädigung für die aus einer Nichtabnahme folgenden Lagerkosten kann ALESSANDRO 0,1% des Rechnungsbetrags für die gelagerte Ware pro Kalendertag der Lagerung, maximal jedoch 1% pro Kalendermonat berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(8) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Sonderanfertigungen behält sich ALESSANDRO eine Mehr- oder Minderbelieferung bis höchstens 10% der Bestellmenge vor.

 

§ 7 Gefahrübergang, Versendung

 

(1) Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung der Ware geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Im Falle der Lieferung Ex-Works außerhalb des Liefergebietes erfolgt der Gefahrenübergang mit Bereitstellung der Ware an der Verladerampe des Lagers des Verkäufers (Taunusstein).  Dies gilt auch für den Fall, dass ALESSANDRO gemäß § 4 Abs. 3 oder aufgrund einer Sondervereinbarung die Versendung oder die Frachtkosten übernimmt. § 6 Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Regelungen dieses § 7 gelten auch für Teillieferungen.