§ 6
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
(1)
Lieferungen sind nur an Lieferadressen in Deutschland, Österreich und
Niederlande („Liefergebiet“) möglich, sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart.
(2) Die
Lieferung für das Liefergebiet erfolgt ab Lager (in Taunusstein), wo auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Der
Verkäufer versendet die Ware stets auf Verlangen des Verkäufers an den vom
Käufer genannten Bestimmungsort (Versendungskauf). Die Versandart (Versandwegweg,
Wahl der Verpackung und des Transportunternehmens) unterstehen im Übrigen dem
pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, sofern nicht durch den Käufer gegen
Übernahme der hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten anders verlangt.
Die
Lieferung der Ware außerhalb des Liefergebiets erfolgt Ex Works (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart.
(3) Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Der Käufer
kann vier Wochen nach Überschreiten eines von uns angegebenen Liefertermins
oder einer von uns angegebenen Lieferfrist ALESSANDRO schriftlich zur Lieferung
auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt ALESSANDRO bei
Verschulden in Lieferverzug.
(4)
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Solange der
Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig
erfüllt, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen oder verschieben sich
vereinbarte Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.
(5)
Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber nicht nachkommt.
(6)
Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht mit Ablauf der
Lieferfrist oder an dem Liefertermin annimmt.
(7)
Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von
Mitwirkungspflichten seitens des Käufers im Zusammenhang mit der Lieferung, ist
ALESSANDRO berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Als pauschale Entschädigung für die aus
einer Nichtabnahme folgenden Lagerkosten kann ALESSANDRO 0,1% des Rechnungsbetrags
für die gelagerte Ware pro Kalendertag der Lagerung, maximal jedoch 1% pro
Kalendermonat berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8)
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind,
insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt
ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen
zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung
gestellt werden. Bei Sonderanfertigungen behält sich ALESSANDRO eine Mehr- oder
Minderbelieferung bis höchstens 10% der Bestellmenge vor.
§ 7
Gefahrübergang, Versendung
(1)
Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung der Ware geht mit Übergabe
der Ware an das Transportunternehmen, den Spediteur oder Frachtführer auf den
Käufer über. Im Falle der Lieferung Ex-Works außerhalb des Liefergebietes erfolgt
der Gefahrenübergang mit Bereitstellung der Ware an der Verladerampe des Lagers
des Verkäufers (Taunusstein). Dies gilt
auch für den Fall, dass ALESSANDRO gemäß § 4 Abs. 3 oder aufgrund einer
Sondervereinbarung die Versendung oder die Frachtkosten übernimmt. § 6 Abs. 7
bleibt unberührt.
(2)
Die Regelungen dieses § 7 gelten auch für Teillieferungen.